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AGB
Tortechnik Walter UG

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Tortechnik Walter UG (nachfolgend „Tortechnik Walter“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Dienstleistungen. Anstelle der Abnahme tritt bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
  2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Tortechnik Walter hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Tortechnik Walter eine Leistung für den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
  3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen Tortechnik Walter und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der Fassung von 2012.
  5. Rechte, die Tortechnik Walter nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

 

2.Vertragsschluss

  1. Angebote von Tortechnik Walter sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung.
  3. Tortechnik Walter behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Tortechnik Walter unverzüglich an Tortechnik Walter heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
  4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Tortechnik Walter durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder Tortechnik Walter die Bestellung ausführt, insbesondere Tortechnik Walter der Bestellung durch Erbringung der Leistung nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Tortechnik Walter nicht verbindlich.
  5. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen oder Ergänzungen im Vergleich zur Bestellung oder stellt erst die Auftragsbestätigung ein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar, so gilt die Auftragsbestätigung als angenommen, wenn der Besteller ihr nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerspricht.
  6. Das Schweigen von Tortechnik Walter auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
  7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist Tortechnik Walter berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.Leistungsumfang

  1. Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Tortechnik Walter maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Tortechnik Walter.
  2. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.

 

4.Leistungszeit

  1. Die Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Tortechnik Walter schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Die Leistungsfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Leistungstermins verschiebt sich der Leistungstermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei Tortechnik Walter eingeht. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  3. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn Tortechnik Walter bis zu ihrem Ablauf mit der Erbringung der Leistungen beginnt. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Tortechnik Walter, es sei denn Tortechnik Walter hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Tortechnik Walter ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Tortechnik Walter informiert den Besteller unverzüglich, wenn Tortechnik Walter von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
  4. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Tortechnik Walter nach Eintritt des Leistungsverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

5.Grenzüberschreitende Leistungserbringung

  1. Werden die Leistungen ganz oder teilweise im Ausland erbracht, hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
  2. Die Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
  3. Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Leistungszeiten außer Kraft.

 

6.Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Montage-, Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Montage sowie die Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern bis zum ersten Tage der Leistungserbringung produktionsbedingte oder sonstige Preiserhöhungen eintreten, ist Tortechnik Walter ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
  3. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Tortechnik Walter über den Preis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von Tortechnik Walter bleiben unberührt.
  4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Beginn der Leistungserbringung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
  5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag Tortechnik Walter unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Wechseln oder Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Wechsel-, Scheckspesen.
  6. Für Schadensaufnahmen berechnet Tortechnik Walter UG generell Kosten für An- und Abfahrt, sowie die benötigte Arbeitszeit.
  7. Kosten für ein Aufmaß werden ebenfalls in Rechnung gestellt, sollte hier jedoch ein Auftrag zustande kommen, werden diese Kosten nach Auftragsausführung wieder gutgeschrieben.

 

7.Anlieferung und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Anlieferung der Produkte beim Besteller auf diesen über. Kommt der Besteller zu einem früheren Zeitpunkt in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, kann Tortechnik Walter den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist Tortechnik Walter berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Tortechnik Walter bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass Tortechnik Walter keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Tortechnik Walter ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Tortechnik Walter gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  3. Die Parteien erstellen ein Anlieferungsprotokoll, welches vom Besteller zu unterzeichnen ist.

 

8.Montage, Schutzvorrichtungen, Teil- und Endabnahme

  1. Die Produkte werden üblicherweise im Rohbau montiert. Tortechnik Walter erstellt über die Montage im Rohbau ein Bauprotokoll. Der Besteller ist verpflichtet, die bis dahin von Tortechnik Walter erbrachten Leistungen förmlich abzunehmen (nachfolgend „Teilabnahme“ genannt). Hierzu unterzeichnet der Besteller das Bauprotokoll. Eine etwa bestehende gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Nach Abschluss der Montage und erfolgter Teilabnahme verkleidet Tortechnik Walter die Produkte mit Pappe zum Schutz vor groben Stößen. Weitergehende Schutzvorrichtungen sind erforderlich; sie werden vom Besteller auf dessen Kosten und in dessen Eigenregie angebracht.
  3. Nach dem Abschluss der Gesamtarbeiten erfolgt die förmliche Endabnahme (nachfolgend „Endabnahme“ genannt). Die Parteien erstellen hierüber ein Abnahmeprotokoll, welches vom Besteller zu unterzeichnen ist.
  4. Jede Partei ist berechtigt, weitere förmliche Teilabnahmen zu verlangen.
  5. Der Besteller darf die Teil- oder Endabnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
  6. Soweit sich der Besteller bei der Teil- oder Endabnahme Rechte vorbehalten will, hat er den entsprechenden Vorbehalt in das jeweilige Protokoll aufzunehmen.
  7. Der förmlichen Teilabnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistungen nicht innerhalb einer von Tortechnik Walter gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Der förmlichen Abnahme steht es insbesondere ebenfalls gleich, wenn der Besteller die Leistungen, insbesondere die montierten Produkte, benutzt oder Rechnungen ganz oder teilweise bezahlt. Entsprechendes gilt auch für die förmliche Endabnahme.
  8. Mit der Teilabnahme entfällt die Haftung von Tortechnik Walter für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller deren Geltendmachung bei der Teilabnahme nicht schriftlich vorbehalten hat. Entsprechendes gilt auch für die Endabnahme.
  9. Soweit die Produkte bereits in einem fertiggestellten Bau montiert werden, fallen die Teil- und Endabnahme zusammen. Die vorstehenden Regelungen zur Teil- und Endabnahme gelten entsprechend.

 

9.Mängelansprüche

  1. Bei mangelhafter Leistungserbringung ist Tortechnik Walter nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Neuerbringung einer mangelfreien Leistung berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Tortechnik Walter verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Tortechnik Walter und sind an Tortechnik Walter zurückzugeben.
  2. Sofern Tortechnik Walter zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Tortechnik Walter zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
  3. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist oder von Tortechnik Walter zu vertreten ist. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn Tortechnik Walter den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Nutzung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
  5. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
  6. Tortechnik Walter übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
  7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Entsprechendes gilt, wenn es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt. Entsprechendes gilt außerdem bei einer Leistung, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht. Die Verjährungsverkürzung gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistungen. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Tortechnik Walter für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Tortechnik Walter ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Tortechnik Walter zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Tortechnik Walter in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

 

10.Haftung von Tortechnik Walter

  1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Tortechnik Walter unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Tortechnik Walter ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Tortechnik Walter nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Tortechnik Walter auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  2. Soweit die Haftung von Tortechnik Walter ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Tortechnik Walter.

 

11.Produkthaftung

  1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller Tortechnik Walter im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
  2. Wird Tortechnik Walter aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Tortechnik Walter für erforderlich und zweckmäßig hält und Tortechnik Walter hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Tortechnik Walter bleiben unberührt.
  3. Der Besteller wird Tortechnik Walter unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

 

12.Höhere Gewalt

  1. Sofern Tortechnik Walter durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte und sonstigen Leistungserbringung, gehindert wird, wird Tortechnik Walter für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von seinen Pflichten frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Tortechnik Walter die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von Tortechnik Walter nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Tortechnik Walter bereits im Verzug ist. Soweit Tortechnik Walter von seinen Pflichten frei wird, gewährt Tortechnik Walter etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
  2. Tortechnik Walter ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Tortechnik Walter an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Tortechnik Walter nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist erbringen wird.

 

13.Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher Forderungen, die Tortechnik Walter aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Tortechnik Walter. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Tortechnik Walter nachzuweisen. Der Besteller tritt Tortechnik Walter schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Tortechnik Walter nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Tortechnik Walter zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Tortechnik Walter bleiben unberührt.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist Tortechnik Walter unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von Tortechnik Walter gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat Tortechnik Walter oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Tortechnik Walter die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
  3. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Tortechnik Walter hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Tortechnik Walter unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

14.Geheimhaltung

  1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Abnahme, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
  2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
  3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Abnahme jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

 

15.Schlussbestimmungen

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Tortechnik Walter möglich.
  2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Tortechnik Walter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Tortechnik Walter und dem Besteller ist der Sitz von Tortechnik Walter. Tortechnik Walter ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Tortechnik Walter ist der Sitz von Tortechnik Walter, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  6. Die Vertragssprache ist deutsch.
  7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

 

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